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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 U 22/06

Datum:
15.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-23 U 22/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0815.I23U22.06.00
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das am 28.12.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zi-vilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 209,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2003 zu zah-len.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 6.843,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum Ersatz jeglichen Schadens und jeglicher Aufwendungen, soweit diese erforderlich sind, verpflichtet ist, die in Zusammenhang mit der Neuverlegung des Parkettbodens im Hause I P, N, im Erdgeschoss, Esszimmer und Wohnzimmer erwachsen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 64 %, der Beklagte zu

36 %, die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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