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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 89/04

Datum:
07.07.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-22 U 89/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0707.I22U89.04.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Mön-chengladbach vom 08.06.2004 – 6 O 459/01 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 1) 91.677,66 € nebst 4 % Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 80.350,00 € für die Zeit vom 18.12.2001 bis zum 22.11.2005 und aus 79.288,40 € seit dem 23.11.2005 sowie fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.792,97 € für die Zeit vom 27.09.2000 bis zum 17.12.2001 und aus 12.389,26 € seit dem 18.12.2001 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers zu 1) und die Berufung des Be-klagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger zu 1) 11 % der Gerichtskosten und 22 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, der Kläger zu 2) 50 % der Gerichtskosten und der Beklagte 39 % der Gerichts-kosten und 78 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) zu tra-gen. Von den Kosten der Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1) 8 % der Gerichtskosten und 14 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beklagte 92 % der Gerichtskosten, 86 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers zu 1) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

 
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