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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 149/05

Datum:
10.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-22 U 149/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0210.I22U149.05.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.7.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise ab-geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93.008,15 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.5.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs Mercedes-Benz CL 500 mit dem Kennzeichen ... und der Fahrge-stellnummer ...

Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen ... und der Fahrge-stellnummer ... seit dem 26.5.2003 in Verzug befindet.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufungen zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19% und der Be-klagte zu 81%. Die Kosten der Streithelferin tragen der Kläger zu 19% und die Streithelferin zu 81%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Voll-streckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Par-tei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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