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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 49-06

Datum:
12.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 49-06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0912.I21U49.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 1 O 145/05
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 4 gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22.11.2005 wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Tenor des angefochtenen Urteils abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 4 wird verurteilt,

gegenüber der Klägerin die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshy-pothek im Betrag von 70.000,- € auf dem im Grundbuch von H..... des Amtsgerichts V....., Blatt ....., Flur ....., Flurstück ..... mit der Adresse F.....weg ..... in H..... bezeichneten Grundbesitz zu bewilligen und die Ein-tragung der Sicherungshypothek in das vorbezeichnete Grundbuch zu be-antragen

sowie

die Zwangsvollstreckung aus dieser Sicherungshypothek wegen einer For-derung in Höhe von 65.195,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2001 in das vorbezeichnete Grundstück zu dulden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 4 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 4 kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klä-gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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