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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 41/06

Datum:
28.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 41/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:1228.I21U41.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 10 O 245/98
Leitsätze:

Bestandsaufnahme als Besondere Leistung; beschränkte Bindungswirkung eines Vergleichs zwischen Bauunternehmer und Bauherr im Verhältnis zum Architek-ten; Kosten eines Privatgutachters

OLG Düsseldorf, Urt. 28.12.2006 - I-21 U 41/06 -

§ 635 BGB a.F.; §§ 423, 631 BGB; § 15 Abs. 2 HOAI

1.

Allein die Erstellung einer Wohnflächenberechnung stellt nicht bereits eine „Be-standsaufnahme“ als besondere Leistung im Sinne der Leistungsphase 1 zu § 15 Abs. 2 HOAI dar, weil zu dieser darüber hinaus eine umfassende Erhebung des baulichen Bestandes gehört.

2.

Auch wenn im Innenverhältnis zwischen Bauunternehmer und objektüberwachen-dem Architekten der Bauunternehmer den durch einen Baumangel verursachten Schaden alleine zu tragen hat, entfaltet ein zwischen dem Bauherrn und dem Bau-unternehmer geschlossener Vergleich zu Gunsten des dem Bauherrn wegen die-ses Mangels zum Schadensersatz verpflichteten Architekten nur eine beschränkte Gesamtwirkung des Inhalts, dass durch den Vergleich die Verpflichtung des Bauun-ternehmers zum Schadensersatz endgültig erledigt werden soll, dieser also keinem Regress des Architekten ausgesetzt sein soll.

3.

Steht in einem Bauprozess eine fachunkundige Partei einer Partei mit besonderen Fachkenntnissen im Bauwesen gegenüber, sind die Kosten eines von der fachun-kundigen Partei beauftragten Privatgutachters unter dem Gesichtspunkt der pro-zessualen Waffengleichheit erstattungsfähig, wenn diese Partei ohne Hilfe des Pri-vatgutachters nicht in der Lage ist, zu den relevanten bautechnischen Fragen Stel-lung zu nehmen, sei es, um ihrer prozessualen Darlegungslast zu genügen, sei es, um Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverstän-digen vorbringen zu können.

4.

Unter diesen Voraussetzungen können auch die Kosten einer von dem Privatgut-achter veranlassten Bauteilöffnung als notwendige Vorbereitungskosten erstat-tungsfähig sein, wenn der Privatgutachter und damit die betreffende fachunkundige Partei ohne die Bauteilöffnung nicht in der Lage ist, qualifizierte Einwendungen ge-gen das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erheben.

5.

Ebenso können die Kosten der Teilnahme des von der fachunkundigen Partei be-auftragten Privatgutachters an einem Ortstermin des gerichtlich bestellten Sachver-ständigen ersatzfähige notwendige Aufwendungen für die Prozessführung darstel-len.

6.

Eine Verpflichtung zur Überwachung von Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln, hinsichtlich derer der objektüberwachende Architekt dem Bauherrn zum Schadens-ersatz verpflichtet ist, trifft den Architekten nur dann, wenn auch die Leistungen gemäß Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI Gegenstand seiner Beauftragung gewesen sind.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird un-ter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das am 09.12.2005 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - 10 O 245/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 8.571,20 € nebst 4 % Zinsen seit dem 24.03.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 28 % und der Be-klagten zu 72 % auferlegt.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 31 % und die Beklag-te zu 69 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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