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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 143/05

Datum:
15.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 143/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0815.I21U143.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 21 O 162/04
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssa-chen des Landgerichts Duisburg vom 27.10.2005 - 21 O 162/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssa-chen des Landgerichts Duisburg vom 27.10.2005 - 21 O 162/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden der Klägerin aufer-legt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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