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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 65/05

Datum:
14.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 65/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0214.I20U65.05.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Kammer für Han-delssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 09.03.2005 abgeän-dert:

1.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 11.067,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 5.533,90 € ab dem 18.08.2004 und aus weiteren 5.533,90 € ab dem 20.08.2004 zu zahlen.

2.

Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, dem Kläger Auskunft dar-über zu erteilen, in welchem Umfang und in welcher Weise er seine Warnung „Vorsicht vor der Fett-weg-Spritze“ ab dem 09.06.2004 verbreitet hat, und zwar unter Angabe des Verbreitungsweges, der Häufigkeit und des Verbreitungszeitraumes sowie der Verbreitungs-art.

3.

Die Beklagten zu 2) bis 4) werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang und in welcher Weise sie die in der Pressemitteilung des Beklagten zu 2) vom 25.02.2005 „Hände weg von der Fett-weg-Spritze: Erbsubstanz des Menschen gefährdet“ enthaltenen Aussagen verbreitet haben, und zwar unter Angabe der angesprochenen Medien, der Häufigkeit und des Zeitraums der Verbreitung und der Verbreitungsart.

4.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Klä-ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Verbreitung der unter 2. genannten Handlung ab dem 09.06.2004 entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar soweit der Schaden über den Betrag von 10.002,- € hinausgeht.

5.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten zu 2) bis 4) verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Verbreitung der Pressemitteilung gemäß Antrag zu 3. ab dem 25.02.2004 entstanden ist und noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgewiesen.

Die Beklagten haben ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichts-kosten werden dem Beklagten zu 1) zu 3/4 und den Beklagten zu 2) – 4) zu 1/4 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die auf Geldforderungen gerichtete Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Klä-ger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) – 4) können die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung von jeweils 3.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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