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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 64/02

Datum:
25.07.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 64/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0725.I20U64.02.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Dezember 2001 ver-kündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teil-weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin durch Vorlage eines nach Ort, Zeit, Gegenständen (Typen und Typenbezeichnungen) sowie Zahl der nachfolgenden Handlungen gegliederten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen,

1.

in welchem Umfang sie, die Beklagte, in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 sowie ab dem 01.04.2001 in der Bundesrepublik Deutschland Bildabtastgeräte, nämlich sog. Scanner, hergestellt, importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht hat;

2.

wie viele Seiten pro Minute in welchem DIN-Format mit Hilfe der vorstehend unter Ziff. 1 bezeichneten Scanner vervielfältigt werden können.

II.

Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf Auskunftserteilung nach den vorstehenden Maßgaben für die Zeit vom 01.10.2000 bis zum 31.03.2001 in der Hauptsache erledigt ist.

III.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für jeden von ihr

– der Beklagten – in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. Sep-tember 2000 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die doppelte Vergütung nach dem nachfolgend abgelichteten, am 19. Dezember 1996 im Bundesanzeiger veröffentlichen Tarif der Klägerin zu bezahlen:

Bild-Wiedergabe ist aus technischen Gründen nicht möglich

2.

dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für jeden von ihr

– der Beklagten – seit dem 1. Oktober 2000 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr ge-brachten Scanner die Vergütung nach dem nachfolgend abgelichteten, am 19. Dezember 2000 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif der Klägerin zu bezahlen:

Bild-Wiedergabe ist aus technischen Gründen nicht möglich

IV.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII.

Die Revision wird zugelassen.

 
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