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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 241/05

Datum:
21.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 241/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:1121.I20U241.05.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30.11.2005 abgeändert:

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für einen auf das Tunen von Kraftfahrzeugen gerichteten Geschäftsbetrieb die Kennzeichnung „Peugeot-Tuning“ als Second-Level-Domain einer Internetadresse www.peugeot-tuning.de zu nutzen oder nutzen zu lassen oder die Internetadresse www.peugeot-tuning.de reserviert zu halten,

2.

an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.188,75 € zzgl. 5 % Zinsen

über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2005 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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