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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 190/05

Datum:
29.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 190/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:1229.I20U190.05.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das 7. September 2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es zu unterlassen, Einhebel-Mischer anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, die nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Abbildungen gestaltet sind:

 

und die folgenden Gestaltungsmerkmale aufweisen:

a) der Mischer weist einen länglichen, nach oben ragenden aufrechten stämmigen Grundkörper mit kreisrundem Querschnitt auf,

b) der Grundkörper endet als Abschluss an der Oberseite durch einen in etwa geraden Schnitt mit einer ringförmigen Abdeckscheibe gleichen Durchmessers, die eine Öffnung in der Mitte aufweist,

c) aus der Öffnung in der Mitte der Abdeckscheibe ragt ein länglicher Bedienhebel nach oben, wobei der Bedienhebel in einer Kugel befestigt zu sein scheint, die die Öffnung ausfüllt,

d) der kegelstumpfförmige und optisch zweigeteilte, etwa fingerdicke und schlanke Bedienhebel hat eine Länge, die deutlich kürzer ist als die Länge des Auslasses,

e) am oberen Endbereich des Grundkörpers wächst kurz unterhalb der Abdeckscheibe ein Auslassrohr aus dem Grundkörper heraus und ragt schräg nach unten,

f) das Auslassrohr ist rund und gerade und deutlich schlanker als der Grundkörper,

g) am vorderen Ende des Auslassrohrs ist der Wasserauslass vorgesehen, wobei das Auslassrohr eine umlaufende Nut kurz vor dem Wasserauslass aufweist,

h) der relativ hohe Ansatz des Auslassrohrs an dem Grundkörper steht im Gegensatz zu dem relativ tiefen Wasserauslassende des Auslassrohrs;

den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die oben unter 1. beschriebenen Handlungen seit dem 1. Januar 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, ‑zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

Die Beklagten können die Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin bezeichneten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitteilen, sofern die Beklagten die Kosten seiner Einschaltung tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Abnehmer enthalten sind.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. 1. bezeichneten und seit dem 1. Januar 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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