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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 113/06

Datum:
24.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 113/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:1024.I20U113.06.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2006 abgeändert und wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftli-chen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für ihr Unternehmen die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, „Hersteller von Komponenten der Antriebstechnik“ zu sein.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000 €

 
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