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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 67/06

Datum:
23.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 67/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:1023.I1U67.06.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.03.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.980,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.12.2004 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Volkswagen, Typ 1 S 49200 D 8, Fahrzeugidentitätsnummer WVWZZZ1SZ1W055761 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 1.952,28 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 03.12.2004 in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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