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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 205/05

Datum:
31.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 205/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0531.I18U205.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 31 O 45/05
Schlagworte:
Frachtvertrag; Schnittstellenkontrollen; Mitverschulden
Normen:
HGB § 449 Abs. 2; HGB § 425 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1
Sachgebiet:
Verkehrsrecht Transportrecht
Leitsätze:

1.

Zur Wirksamkeit eines formularmäßigen Verzichts des Absenders auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen durch den Frachtführer.

2.

Zum Ausmaß des Mitverschuldens eines Absenders, der es unterlässt, den Frachtführer (Paketdienstunternehmen) auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen.

3.

Zum Ausmaß des Mitverschuldens eines Absenders, der bei Abschluss des Frachtvertrages weiß, dass der Frachtführer keine Schnittstellenkontrollen durchführt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. November 2005

verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landge-

richts Düsseldorf (31 O 45/05) teilweise abgeändert und wie folgt

neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.529,78 € nebst

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 6. Juni 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 23 % und

die Beklagte zu 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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