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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 190/05

Datum:
28.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 190/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0628.I18U190.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 31 O 138/03
Schlagworte:
Frachtvertrag; Schnittstellenkontrollen; Verzicht; Mitverschulden
Normen:
HGB § 425 Abs. 2; HGB § 435; HGB § 449
Leitsätze:

1.

Individualvertraglich kann vereinbart werden, dass der Frachtführer keine Schnittstellenkontrollen durchzuführen hat. Damit entbindet ihn der Absender zugleich von seiner Darlegungsobliegenheite bei ungeklärten Güterverlusten.

2.

Ein Absender, der mit dem Wissen, dass der Frachtführer keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen durchführt und dass sich bereits zahlreiche Paketverluste ereignet haben, eine vom Frachtführer vorgeschlagene sichere Transportart aus Kostengründen ablehnt und ihm weiterhin Sendungen mit extrem diebstahlsgefährdeter Ware anvertraut, hat seinen Schaden durch weitere ungeklärte Paketverluste nach § 425 Abs. 2 HGB selbst zu tragen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Oktober 2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 138/03) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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