Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 12/06

Datum:
10.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 12/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0510.I18U12.06.00
 
Schlagworte:
Strafrechtsentschädigung, Vorteilsausgleichung
Normen:
StREG § 7, BRAGO § 83 Abs. 3
Leitsätze:

1.

Bei der Entschädigung für aufgewendete Verteidigerkosten nach § 7 Abs. 1 StrEG findet keine Vorteilsausgleichung durch Abzug der in der Untersuchungshaft ersparten Verpflegungskosten statt.

2.

Auch bei einem inhaftierten Mandanten ist die Erhöhung des Verteidigerhonorars nach § 83 Abs. 3 BRAGO nicht der Regelfall.

 
Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes und die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 09.12.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (2b O 150/05) werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt das beklagte Land 62 % und der Kläger 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank