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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 49/05

Datum:
13.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-16 U 49/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0113.I16U49.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 2 O 189/04
Leitsätze:

InsO §§ 129 ff, 166, 170, 171

UStG § 13 b Abs. 1 Nr. 2

1. Hat der in der Insolvenz absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung sicherungsübereignete Gegenstände in Besitz genommen und diese nach Insolvenzeröffnung verwertet, kann die Inbesitznahme nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse seien die Feststellungskostenpauschale und die Verwertungskostenpauschale entgangen.

2. Die Inbesitznahme kann in einem solchen Fall aber mit der Begründung angefochten werden, die Masse sei mit der Umsatzsteuer belastet worden.

3. Der Insolvenzverwalter hat in einem solchen Fall die Umsatzsteuer aus der Gutschrift des Sicherungsnehmers als Masseverbindlichkeit an das Finanzamt abzuführen. Der gemäß § 173 InsO zur Verwertung berechtigte Gläubiger braucht der Masse diese Umsatzsteuer nicht nach § 170 Abs. 2 InsO zu erstatten. Die Verwertung erfolgt auch nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens gemäß § 13 b Abs. 1 Nr. 2 UStG, so dass der Sicherungsnehmer nicht Steuerschuldner wird.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das am 4. März 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

 
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