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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 45/06

Datum:
24.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-15 U 45/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0524.I15U45.06.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 4. Januar 2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, an die E-Mail-Adresse: X@Y.de E-Mails mit werbenden Inhalt zu senden, insbe-sondere wenn es sich um E-Mails an eine Vielzahl von Adressaten unter Of-fenlegung der Empfängernamen und/oder den am 22. August 2005 erstmalig versandten Newsletter unter der Überschrift „ “ handelt.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das ge-richtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen jeweils an dem Geschäftsführer der Antrags-gegnerin, angedroht.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Antragsgeg-nerin auferlegt.

 
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