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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 87/06

Datum:
12.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 87/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0912.I10W87.06.00
 
Leitsätze:

GKG § 17

ZPO § 379

1. Eine Ausdehnung der Spezialvorschrift des § 379 ZPO auf den vom Wortlaut nicht erfassten Fall, dass die Reise des Gerichts zur Vernehmung des Zeugen an seinem Wohnort von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses ab-hängig gemacht wird, kommt nicht in Betracht.

2. Die in § 17 GKG geregelte Vorschusspflicht besteht nur für Auslagen im Sinne der GKG KV-Nrn. 9000 ff.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird auf die Be-schwerde der Beklagten der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 25.07.2006 in der Fassung des Be-schlusses vom 01.08.2006 teilweise abgeändert:

Zur Deckung der voraussichtlichen Kosten für die Vernehmung des Zeugen H. A. an seinem Wohnort in M.-P. wird den Beklagten aufgegeben, einen Auslagenvorschuss in Höhe von EUR 600,- bei der Gerichtskasse Düssel-dorf einzuzahlen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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