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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 60/06

Datum:
26.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 60/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0926.I10W60.06.00
 
Leitsätze:

JVEG §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 Satz 2

Werden sowohl die Dolmetschertätigkeit als auch die Führung des Büros von dem Dolmetscher allein ausgeführt und erfordert die Führung des Büros aufgrund beson-derer Umstände eine ständige Erreichbarkeit des Büros zwecks kurzfristiger Abspra-chen und telefonischer Kundenbetreuung, in dringenden Fällen sogar telefonischer Sprachmittlung, so kann der Dolmetscher die Kosten der notwendigen Vertretung auch dann erstattet verlangen, wenn er sich in einer seiner Funktionen – hier in der notwendigen Führung des Büros – vertreten lässt, soweit die Vertreterkosten nicht durch die Einnahmen des Vertreters zu seinen Gunsten gedeckt werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 14d. Zivilkam-mer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 31.03.2006 wird zu-rückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.

 
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