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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 57/06

Datum:
29.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 57/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0829.I10W57.06.00
 
Leitsätze:

§ 23 Abs. 1 Satz 2 GKG

Es ist kein Raum für eine Ausdehnung der Auslagenhaftung des Antragstellers im Insolvenzeröffnungsverfahren auf den Fall der Erledigung der Hauptsache nach § 91 a ZPO.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 18.05.2006 gegen den Be-schluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20.4.2006 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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