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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 4+5/06

Datum:
30.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 4+5/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0330.I10W4.5.06.00
 
Leitsätze:

JVEG §§ 4 Abs. 3 + 8, 9 Abs. 1 Satz 1 + 3

Zur Bestimmung der Vergütung eines Sachverständigen, dessen Leistungen (hier: u.a. kriminaltechnische Untersuchung eines Schlosszylinders auf Ein-bruchspuren) nicht in einer bestimmten Honorargruppe genannt sind.

 
Tenor:

Auf die Beschwerden des Antragstellers werden

1.

der Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Land-gerichts Kleve vom 14.11.2005 (Bl. 303 ff GA) teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst:

die Vergütung des Sachverständigen G. für seinen mit Rechnung vom 15.07.2005 liquidierten Aufwand (Bl. 248 GA) wird auf EUR 1.231,46 festge-setzt,

2.

der Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Land-gerichts Kleve vom 09.12.2005 (Bl. 333 ff GA) teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst:

die Vergütung des Sachverständigen G. für seinen mit Rechnung vom 14.09.2005 liquidierten Aufwand (Bl. 277 GA) wird auf EUR 808,80 festge-setzt.

Das Verfahren über die Beschwerden ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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