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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 44/06

Datum:
19.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 44/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0919.I10W44.06.00
 
Leitsätze:

JVEG § 8

Zur Frage, ob und in welchem Umfang der Sachverständige eine Entschädigung für die erforderliche Zeit beanspruchen kann, wenn sich nach Erteilung des Auftrags her-ausstellt, dass der Sachverständige mit der Sache vorbefasst war und er infolgedes-sen entpflichtet wird mit der Folge, dass die Fertigstellung des Gutachtens unter-bleibt.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Landge-richts Wuppertal vom 21.03.2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die dem Antragsteller zu gewährende Entschädigung wird festgesetzt auf EUR 632,20.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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