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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 2+3/06

Datum:
26.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 2+3/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0126.I10W2.3.06.00
 
Tenor:

1.

Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird die aufgrund des Kostenan-satzes des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.02.2004 ergangene Zweitschuldnerrechnung vom 14.06.2005 (Kassenzeichen 396758 210 7 – Bl. I, III GA) aufgehoben. Der geleistete Betrag ist an den Kostenschuldner zurückzuzahlen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.

2.

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Land-gerichts Düsseldorf vom 13.08.2004 in Verbindung mit der Zweitschuldner-rechnung vom 14.06.2005 (Kassenzeichen 396758 210 5 – Bl. II, IV GA) fällt nicht zur Entscheidung durch den Senat an und wird an das Landge-richt zur Entscheidung über die Erinnerung zurückgesandt.

 
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