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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 139/05

Datum:
14.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 139/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0314.I10W139.05.00
 
Leitsätze:

§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Eine ausländische Partei kann grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, sie habe zur Kostengeringhaltung auf eine persönliche Information ihres am Ort des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten verzichten und stattdessen einen Verkehrsanwalt am Ort ihres ausländischen Geschäftssitzes einschalten müssen. Die Geltendmachung der Kosten für eine Informationsreise der Partei ist auch nicht der Höhe nach beschränkt auf die ansonsten angefallenen Kosten für die Einschaltung eines Verkehrsanwaltes.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Amtsgerichts Geldern – Rechtspflegerin - vom 13.01.2005 in der berichtigten Fassung gemäß Beschluss vom 01.03.2005 aufgehoben. Die Sa-che wird zur erneuten Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Gründe an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 
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