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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 135/05

Datum:
21.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 135/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0221.I10W135.05.00
 
Leitsätze:

Bei einer Klage mehrerer Mitversicherer ist für die Frage, ob aufgewendete Pro-zesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung not-wendig waren, maßgeblich auf den Führungsversicherer abzustellen, dem im In-nenverhältnis die ausschließliche Schadensbearbeitung und federführende Füh-rung des Rechtsstreits übertragen ist. Für die übrigen Mitversicherer besteht dann regelmäßig kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Rechtsanwaltes.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofor-tige Beschwerde der Beklagten der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg - Rechtspflegerin – vom 07.06.2004 teilweise abge-ändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 29.04.2004 sind von der Beklagten an Kosten EUR 2.939,08 (in Buchstaben: zweitausendneun-hundertneununddreißig und 08/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.05.2004 an die Klägerinnen zu erstatten.

Der weitergehende Festsetzungsantrag der Klägerinnen wird zurückgewie-sen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 90 % die Klägerinnen und zu 10 % die Beklagte.

 
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