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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 115/05

Datum:
23.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 115/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0223.I10W115.05.00
 
Leitsätze:

§§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 BerHG

1.

Eine Vergütung für nach § 6 Abs. 1 BerHG bewilligte Beratungshilfe aus der Staatskasse ist nur an die zur Gewährung von Beratungshilfe Befugten (§ 3 Abs. 1 BerHG) zu zahlen.

2.

§ 3 Abs. 1 BerHG kann nicht im Wege der Analogie ausgedehnt wer-den auf Stellen, die im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. InsO als für Verbraucherinsolvenzberatung geeignet anerkannt sind.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 6. Zi-vilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14.09.2005 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 
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