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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 107/05

Datum:
26.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 107/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0126.I10W107.05.00
 
Leitsätze:

GKG § 58 Abs. 2 a.F.

1.

Die Haftung des Antragsstellers als Zweitschuldner erstreckt sich auf alle Gebühren und Auslagen der Instanz, auch auf Kosten, die durch bloße Verteidigungsmaßnahmen des Beklagten veranlasst wurden.

2.

Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner nach allgemeinen Regeln. Ist der Streitgegenstand von Klage und Widerklage derselbe, steht es der Staatskasse frei, welchen Gesamtschuldner sie in Anspruch nimmt.

3.

Der für ein Interventionsgutachten liquidierte Aufwand des Sachverständigen bedarf einer Überprüfung danach, inwieweit er zur Beantwortung der Beweisfrage ausgereicht hätte und inwieweit er darüber hinaus für die Erarbeitung von Einsichten und einvernehmlichen Lösungsmöglichkeiten angefallen ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Landge-richts Wuppertal – Einzelrichterin – vom 07.09.2005 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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