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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 101/05

Datum:
26.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 101/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0126.I10W101.05.00
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Be-schwerde der Staatskasse der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf – Einzelrichterin - vom 09.05.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Entschädigung des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. T. wird

- für den mit Rechnung vom 17.09.2004 (Bl. 252 ff GA) liquidierten Auf-wand auf EUR 2.066,24 und

- für den mit Rechnung vom 27.12.2004 (Bl.352 ff GA) liquidierten Auf-wand auf EUR 238,61 festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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