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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 100/05

Datum:
26.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 100/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0126.I10W100.05.00
 
Leitsätze:

§ 74 a Abs. 5 ZVG

§§ 60 Abs. 1, 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2 KostO

Der Geschäftswert für die Eigentumseintragung des Erstehers eines Grund-stücks im Zwangsversteigerungsverfahren ist ausnahmsweise abweichend von dem im Zwangsversteigerungsverfahren ermittelten Verkehrswert zu bemes-sen, wenn erheblich Umstände dafür sprechen, dass der ermittelte Verkehrs-wert den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr zutref-fend wiedergibt – hier: erheblicher Zeitablauf zwischen sachverständiger Wert-ermittlung im Zwangsversteigerungsverfahren und Eigentumseintragung des Erstehers; erhebliches Abweichen des Meistgebotes vom festgesetzten Ver-kehrswert; zeitnaher Verkauf durch den Ersteher zu einem wesentlich geringe-ren Kaufpreis, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser weit un-terhalb des unter den konkreten Marktgegebenheiten erzielbaren Preises liegt.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 6. Zi-vilkammer des Landgerichts Krefeld vom 28.07.2005 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 
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