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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 80/06

Datum:
21.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 80/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:1221.I10U80.06.00
 
Leitsätze:

AGBG §§ 1,5

BGB §§ 133, 242, 542, 546 a

PrKV §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4

1. Ein befristetes Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel verlängert sich automa-tisch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, wenn es nicht zum vereinbarten Ver-tragsende gekündigt wird. Unterbleibt die Kündigung, wird das Mietverhältnis mit demselben Vertragsinhalt fortgesetzt. Umgekehrt endet das Mietverhältnis zu dem vertraglich oder gesetzlich bestimmten Zeitpunkt, wenn es von einer der Par-teien gekündigt wird.

2. Nichts anderes gilt, wenn die Verlängerung des Mietverhältnisses nicht an den Ausspruch oder das Ausbleiben einer Kündigung, sondern an die Erklärung oder das Fehlen eines Widerspruchs gegen die Verlängerung geknüpft ist.

3. Ein Widerspruch gegen die Verlängerung der Fortsetzung des Mietverhältnisses kann schlüssig erklärt werden, sofern sich zweifelsfrei ergibt, dass eine Partei das Mietverhältnis beenden möchte.

4. Eine Vorenthaltung i.S. des § 546 a BGB liegt nicht vor, wenn der Vermieter – wie hier die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag - von der Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeht.

5. Zur Wirksamkeit einer Indexklausel, wenn der Mietvertrag eine Verlängerungsop-tion zugunsten des Mieters und zugleich formularmäßige „automatische“ Verlän-gerungsklausel mit einem beiden Parteien eingeräumten Widerspruchsrecht ent-hält.

6. Zur Wirksamkeit einer Preisklausel nach § 4 PrKV.

 
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 23. Mai 2006 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.935,68 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins aus

Ø 2.805,36 € für die Zeit vom 06.11.2003 bis 05.05.2004,

Ø 2.805,36 € für die Zeit vom 04.12.2003 bis 05.05.2004,

Ø 2.805,36 € für die Zeit vom 06.01.2004 bis 05.05.2004,

Ø 2.805,36 € für die Zeit vom 05.02.2004 bis 05.05.2004,

Ø 2.805,36 € für die Zeit vom 04.03.2004 bis 05.05.2004,

Ø 1.322,78 € seit dem 06.05.2004

Ø je 2.372,39 € seit dem 6.04., 06.05., 04.06., 06.07., 05.08., 08.09., 06.10. und 04.11.2004,

Ø 2.607,91 € seit dem 06.12.2004,

Ø je 3.040,87 für die Zeit vom 06.01.2005 – 30.08.2006, vom 04.02.2005 bis 30.08.2006 und vom 04.03.2005 bis 30.08.2006

Ø aus weiteren 7.823,73 € seit dem 31.08.2006

Ø und aus weiteren 3.903,26 € seit dem 04.08.2005 sowie bis zum 03.08.2005 aus je 432,96 € seit dem 04.03., 06.04,, 06.05., 04.06., 06.07., 05.08., 08.09., 06.10., 04.11. und 06.12.2004,

sowie Mahnkosten in Höhe von 38,35 € zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, der Klägerin die Kautionsbürgschaft ei-ner Bank über 12.271,01 € zu stellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 49 %, die Beklagte zu 51 %.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 78,6 %, die Beklagte

zu 21,4 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils ande-ren Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrags leistet.

 
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