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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 76/06

Datum:
28.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 76/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0928.I10U76.06.00
 
Leitsätze:

BGB § 535

ZPO § 138 Abs. 4

1. Der Kfz-Mieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, die ihm in Rechnung gestellten Mehrkilometer mit Nichtwissen zu bestreiten.

2. Setzt sich die Mietwagenrechnung aus Mehrkilometerleistungen für mehrere (hier: sieben) von dem Mieter genutzte Mietfahrzeuge zusammen, muss der Kfz-Vermieter zur Herbeiführung der Fälligkeit bereits in der Rechung die auf jedes einzelne Fahrzeug entfallenden Mehrkilometer einzeln aufschlüsseln.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. April 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchen-Gladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.060,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4 %, die Beklagte zu 96 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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