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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 74/06

Datum:
14.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 74/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:1214.I10U74.06.00
 
Leitsätze:

BGB §§ 311, 537, 581 Abs. 2

ZPO § 301

1. Ein in dem Erlass eines Teilurteils liegender Verfahrensfehler wird geheilt, wenn das Rechtsmittelgericht die gegen das Teilurteil und das Schlussurteil eingelegten zulässigen Rechtsmittel zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbindet.

2. Unrichtige oder unvollständige Angaben über Umsätze oder Erträge eines Unternehmens (hier: Gaststätte) können eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragschluss auslösen und dieses Verschulden Grund für eine fristlose Kündigung sein.

3. Den Pächter trifft die darlegungs- und Beweislast für eine Aufklärungspflichtver-letzung des Verpächters.

4. Der Pächter trägt das volle Verwendungsrisiko für die Gaststätte. Es obliegt ihm zu kalkulieren, ob er die Gaststätte - auch unter Berücksichtigung des vereinbarten Pachtzinses - rentabel führen kann. Demgemäß muss er sich zur Abschätzung seines Verwendungsrisikos gegebenenfalls aussagekräftige betriebswirtschaftliche Umsatz- und Ertragszahlen aus der Zeit der Vorbetreiber vorlegen lassen.

5. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses wegen anderweitiger Gebrauchsüberlassung (§§ 581 Abs. 2, 537 BGB) kommt nur in Betracht, wenn der Pächter für den streitgegenständlichen Zeitraum noch einen Besitzwillen hat. Das ist nicht der Fall, wenn er – wie hier - endgültig ausgezogen ist.

 
Tenor:

Auf die Anschlussberufung des Klägers werden das am 21. April 2006 verkündete Teilurteil (I-10 U 74/06) und das am 24. Juli 2006 verkündete Schlussurteil (I- 10 U 117/06) der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

1. 28.862,75 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 21.405,30 € seit dem 18.01.2006 (Beklagter zu 1) bzw. seit dem 30.12.2005 (Beklagte zu 2) und aus weiteren 7.457,49 € seit dem 27.03.2006,

2. weitere 2.482,23 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 6.04.2006

3. sowie weitere 2.457,49 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.08.2006

zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Freistellungsanspruch des Klägers in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten der Berufungen – einschließlich der Kosten der Anschlussberufung - tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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