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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 68/06

Datum:
14.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 68/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:1214.I10U68.06.00
 
Leitsätze:

BGB §§ 119, 123, 125 Satz 1, 311 b Abs. 1 Satz 1, 313 a.F.

1. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf grundsätzlich auch dann keiner notariellen Beurkundung, wenn das Gesellschaftsvermögen im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht.

2. § 123 BGB setzt voraus, dass sich der Anfechtende bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung begangen hat, sowie dass der Irrtum den Entschluss zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst hat, wobei es ausreicht, wenn die Täuschungshandlung eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflusst hat.

3. Die Täuschungshandlung kann in Angaben bestehen, die Tatsachen vorspiegeln, entstellen oder – bei Bestehen einer Aufklärungspflicht – verschweigen.

4. Zur Anwendung der zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auf den fehlerhaften Beitritt zur einer GbR.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 31. März 2006 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 1) und 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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