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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 28/06

Datum:
28.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 28/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0928.I10U28.06.00
 
Leitsätze:

BGB § 535

Zum Umfang des Konkurrenzschutzes in einem Ärztehaus, wenn der Mietvertrag die Regelung enthält, „Der Mieter wird die ärztliche Praxis im Fachgebiet Radiologie ausüben. Der Vermieter verpflichtet sich, Mieträume im Ärztehaus ohne Zustimmung des Mieters nicht an einen Arzt mit gleicher Fachgebietsbezeichnung zu vermieten. Es ist vereinbart, dass Ärzte mit fachbezogener Röntgenberechtigung in Praxisge-meinschaft mit der Radiologin den konventionellen Bereich der Röntgenabteilung sowie das Ultraschallgerät nutzen, ihren Kostenanteil entsprechend tragen und ihre Leistungen selbst abrechnen.“

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Januar 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2. zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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