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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 192/01

Datum:
07.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 192/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0907.I10U192.01.00
 
Leitsätze:

BGB § 535

Zur Auslegung der in einer Zusatzvereinbarung im Mietvertrag enthaltenen Rege-lung, „Die Nebenkosten für Gas und Strom übernimmt der Mieter“, wenn der Mietvertrag daneben eine formularmäßige Abwälzung der Betriebskosten i.S. der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II.BV enthält.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. September 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem zu vollstreckenden Betrag abzu-wenden, wenn nicht die Beklagte vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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