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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 159/05

Datum:
08.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 159/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0608.I10U159.05.00
 
Leitsätze:

BGB §§ 307 Abs. 2, 389, 536

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

1. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, „Eine Minderung nur dann zulässig, wenn die Minderung von Vermieterseite aus anerkannt, mithin un-streitig, oder dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellt ist“, hält ei-ner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB stand. Sie ist dahin auszulegen, dass nicht das Minderungsrecht schlechthin, sondern nur dessen Verwirklichung durch Abzug vom geschuldeten Mietzins ausgeschlossen ist. Die Klausel wirkt über eine Vertragsbeendigung und Rückgabe der Mietsache hinaus fort.

2. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, „Eine Aufrechnung ist lediglich mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu-lässig“, enthält keine unangemessene Benachteiligung des gewerblichen Mieters im Sinne von § 307 BGB. Das Aufrechnungsverbot gilt auch nach Vertragsende und Rückgabe der Mieträume.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Oktober 2005 verkündete Ur-teil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.726,85 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.820,75 € für die Zeit vom 06.07.2004 bis zum 30.09.2005, aus weiteren 3.820,75 € für die Zeit vom 06.08.2004 bis zum 30.09.2005, aus weiteren 3.820,75 € für die Zeit vom 07.09.2004 bis zum 30.09.2005 und aus jeweils weiteren 3.820,75 € ab dem 06.10.2004, 04.11.2004, 04.12.2004 und 06.01.2005 sowie aus 9.443,85 € ab dem 01.10.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 92 % und die Klägerin 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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