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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 156/07

Datum:
12.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 156/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0612.I10U156.07.00
 
Leitsätze:

1. Zur Frage, unter welchen Umständen in der Abholung des Leasinggegenstandes durch den Lieferanten dessen – konkludente – Zustimmung zum Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag liegt.

2. Der Leasinggeber ist an die außergerichtliche Einigung zwischen Lieferant und Leasingnehmer über den Rücktritt vom Kaufvertrag gebunden.

3. Nach Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag fehlt dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages, wenn der Leasingnehmer gemäß § 313 Abs. 3 den Rücktritt gegenüber dem Leasinggeber erklärt.

4. Darf der Leasingnehmer den Leasinggegenstand an den Lieferanten nur Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises an den Leasinggeber herausgeben, steht dem Leasinggeber gegen den Leasingnehmer ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB nur zu, wenn er den Kaufpreis nicht bei seinem Lieferan-ten realisieren kann.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. November 2007 ver-kündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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