Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 145/05

Datum:
13.07.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-10 U 145/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0713.I10U145.05.00
 
Leitsätze:

BGB § 307

AGBG § 6, 9

1. Die Vereinbarung einer 10-jährigen Laufzeit bei der Vermietung von Telekommunikati-onsanlagen in allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt regelmäßig keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) dar.

2. Die (Verlängerungs-) Klausel in einem Vertrag über die Anmietung einer Telekommuni-kationsanlage, „Wird eine Anlage vor Ablauf der Mindestvertragsdauer erweitert (ausge-nommen um einfache Sprechapparate), ohne daß dabei eine Auswechslung der Zentral-steuerung stattfindet, so wird neben der Anpassung der laufenden Miete für die Erweite-rung … die Mindestvertragsdauer der Anlage verlängert: Die Verlängerung der Mindest-vertragsdauer ergibt sich aus folgender Tabelle:

Restmietvertragslaufzeit

Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

Verlängerungsfaktor

Faktor 3,6 3,2 2,8 2,4 2,0 1,6 1,2 0,8 0,4 0,3 0,2 0,1 0,05 0,025 0,01

…“ hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Sie verstößt gegen das bei der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachtende Transparenz- und Be-stimmtheitsgebot.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. September 2005 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07. Oktober 2004 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass das mit Vertrag zur Anmietung

einer Telekommunikationsanlage vom 01./08.07.1993 (Vertragsnummer: 30.1238.0010) begründete Vertragsverhältnis zum 31.12.2003 beendet wor-den ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, welche der Beklagten auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank