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Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-5 Ss (OWi) 205/06 - (OWi) 47/06 IV

Datum:
14.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
IV-5 Ss (OWi) 205/06 - (OWi) 47/06 IV
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:1214.IV5SS.OWI205.06OW.00
 
Tenor:

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zugelassen (§ 80 Abs 1 Nr. 1 OWiG).

2.

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-stellungen aufgehoben.

Der Betroffene wird zu einer Geldbuße von 20 Euro verurteilt.

3.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

4.

Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Ausla-gen und die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu 9/10 der Staatskasse auferlegt; die im Rechtsbeschwerde-verfahren angefallene Gerichtsgebühr, die der Betroffene zu tragen hat, wird um 9/10 ermäßigt

 
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