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Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2006 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist,
- die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts
zu ermöglichen oder
- das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Ungeklärte Rechtsfragen wirft der Fall nicht auf.
Entgegen der Auffassung des Betroffenen sind die §§ 7 Abs. 1 Satz 1,
15 Abs. 1 Nr. 17, Abs. 2 DStO wirksam. Sie verstoßen nicht gegen
höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes (GG). Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstan-den, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf für Grünanlagen eine An-leinpflicht angeordnet hat. Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 28. Februar 2003 grundsätzlich entschieden (IV-2b Ss (OWi) 201/02 - (OWi) 86/02 I). Die genannten Bestimmungen genügen insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da Grünanlagen in besonderer Weise von Erholungssuchenden aufgesucht werden, ist hier der Schutz vor Gefahren und Belästigungen durch frei umherlaufende Hunde
– gleichgültig welcher Rasse und Größe - besonders wichtig. Deshalb müssen die Hundehalter es hinnehmen, wenn der kommunale Sat-zungsgeber für derartige Grünanlagen einen generellen Leinenzwang anordnet. Im Stadtgebiet von Düsseldorf stehen ausreichende Flächen zur Verfügung, auf denen Hunde sich bewegen dürfen, ohne angeleint zu werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorbezeichnete Senatsentscheidung verwiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt, § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.