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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 WF 92/06

Datum:
06.07.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-7 WF 92/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0706.II7WF92.06.00
 
Schlagworte:
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts"
Normen:
§§ 127 Abs. 2, 3; 121 Abs. 3 ZPO
Leitsätze:

- Keine Beschwerdeberechtigung des Rechtsanwalts, wenn dieser im Prozesskostenhilfeverfahren zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet worden ist.

- eine Beiordnung gemäß § 121 Abs. 3 ZPO erfordert kein vom Gericht einzuholendes Einverständnis des beigeordneten Rechtsanwalts, da dieses bereits in dem Antrag auf Beiordnung liegt.

- zur Reichweite des § 121 Abs. 3 ZPO

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgeg-ners gegen den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 20.04.2006 wird

als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

 
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