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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 UF 276/05

Datum:
06.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-7 UF 276/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0306.II7UF276.05.00
 
Tenor:

I.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.147 € festgesetzt.

II.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung des Beklagten wird mangels Prozesskostenhilfebedürftigkeit zurückgewiesen. Der Kläger ist hinsichtlich der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten auf einen Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Beklagten zu verweisen.

III.

Zur Vorbereitung des anstehenden Verhandlungstermins weist der Senat die Parteien auf Folgendes hin:

Die Berufung des Beklagten hat nach dem derzeitigen Sach – und Streitstand nur hinsichtlich des im amtsgerichtlichen Urteil titulierten Unterhaltsrückstandes geringe Aussicht auf Erfolg, und zwar ist der im Urteil in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss titulierte Unterhaltsrückstandsbetrag von 4.644 € auf 4.453 € herabzusetzen; hinsichtlich des laufenden Unterhaltes ab November 2005 hat die Berufung keinen Erfolg.

 
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