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Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.01.2006 wird der Beschluß des Amtsgericht –Familiengericht- Grevenbroich vom 03.01.2006, Az.: 21 F 173/05, abgeändert und dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. für das Scheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Das zulässige Rechtsmittel des Antragstellers ist begründet. Dem Antragsteller ist für das von ihm beabsichtigte Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
2Der Antragsteller stützt sein Scheidungsbegehren auf Art. 166 des türkischen Zivilgesetzbuches, Gesetz Nr. 4721 vom 22.11.2001. Selbst wenn die Antragsgegnerin entgegen der Darstellung des Antragstellers dem Scheidungsantrag nicht zustimmen sollte und der Antragsteller in diesem Verfahren mit seinem Scheidungsbegehren nicht durchdringt, ist ihm wegen der Regelung in Art. 166 Abs. 4 des türkischen ZGB PKH zu bewilligen. Die Abweisung des Scheidungsantrages in Verbindung mit einer dreijährigen Trennungszeit begründet nach dieser Vorschrift eine nicht widerlegbare Zerrüttungsvermutung und ermöglicht damit auf erneuten Antrag auf jeden Fall die Ehescheidung. Auch das Erreichen dieses Ziels –Herbeiführung der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die spätere Scheidung – ist als Erfolg im Sinn des § 114 ZPO anzusehen, vgl. OLG Braunschweig, FamRZ 1997, S. 1409; OLG Celle ; FamRZ 1998, S. 758; OLG Hamm FamRZ 1999, S. 1352; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, S. 890; Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rz 434; Zöller/ Philippi, ZPO, 24. Auflage, § 114, Rz 41a.
3Dass die zitierten Entscheidungen noch zu Art. 134 des türkischen ZGB aF ergangen sind, ergibt keine Änderung, die Regelung in Art. 166 des türkischen ZGB vom 22.11.2001 entspricht Art. 134 des türkischen ZGB aF.