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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 12/06

Datum:
29.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 12/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0829.II10WF12.06.00
 
Leitsätze:

§ 128 Abs. 2 Satz 2 BRAGO

(§ 55 Abs. 6 Satz 2 RVG)

Die Aufforderung nach § 128 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§ 55 Abs. 6 Satz 1 RVG) muss, da sie eine Frist in Lauf setzt, mit dem vollen Namen des Urkundsbeamten unter-zeichnet sein. Eine bloße Abkürzung (Paraphe) genügt nicht mit der Folge, dass die Antragsfrist nicht in Lauf gesetzt wird.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 26.05.2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich – Familiengericht - vom 22.05.2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung einer Vergütung für das Verfah-ren der einstweiligen Anordnung vom 12.01.2006 wird zurückgewiesen.

Die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Hauptsacheverfahren wird festgesetzt auf EUR 362,50.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht er-stattet.

 
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