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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-10 WF 11/06

Datum:
01.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-10 WF 11/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0801.II10WF11.06.00
 
Leitsätze:

RVG VV-Nr. 2200 a.F., seit 01.07.2006 RVG VV-Nr. 2100

1.

Die Gebühr nach RVG VV-Nr. 2200 a.F. kann auch dann anfallen, wenn die Prü-fung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels durch den bisherigen Prozessbe-vollmächtigten erfolgt.

2.

Der Urkundsbeamte ist an den Inhalt und Umfang der richterlichen Prozesskos-tenhilfebewilligung und Beiordnung gebunden. Seine Prüfungskompetenz er-streckt sich nicht auf die Frage, ob die Bewilligung und Beiordnung durch das Ge-richt zu Recht erfolgt sind

 
Tenor:

Die Beschwerde der Landeskasse vom 20.03.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen – Familiengericht - vom 15.03.2006 wird zurück-gewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 
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