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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 Ws 524/06

Datum:
27.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat für Straf-, und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 524/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:1127.III3WS524.06.00
 
Leitsätze:

Leitsatz

StPO §§ 126a, 318 Satz 1, 331 Abs. 2

StGB § 63

Die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kann vom Rechtsmit-telangriff ausgenommen werden, wenn eine derartige Beschränkung nicht nach allgemeinen Grundsätzen wegen enger Verknüpfung einer mögli-chen Maßregelanordnung mit dem sonstigen Inhalt des angefochtenen Urteils ausgeschlossen ist (offen gelassen: BGH NStZ-RR 2003, 18).

OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 27. November 2006 - III-3 Ws 524/06

 
Tenor:

Der angefochtene Unterbringungsbefehl wird aufgehoben.

Der Angeklagte ist auf die hiermit getroffene Anordnung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden in dieser Sache aus der einstweiligen Unterbringung zu entlassen.

 
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