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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-2 Ss 17/06 - 12/06 II

Datum:
23.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 Ss 17/06 - 12/06 II
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:0323.III2SS17.06.12.06.00
 
Tenor:

b e s c h l o s s e n :

1.

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Anordnung eines Fahrverbotes aufgehoben. Die Nebenstrafe entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die im Revisionsverfahren entstande-nen gerichtlichen Auslagen und die dem Angeklagten insoweit erwachse-nen notwendigen Auslagen werden zu einem Drittel der Staatskasse aufer-legt; im Übrigen fallen sie dem Rechtsmittelführer zur Last.

 
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