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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-1 Ws 391/06

Datum:
25.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat für Straf-, und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Ws 391/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2006:1025.III1WS391.06.00
 
Leitsätze:

§§ 22a Abs. 1 Nr. 7 Fall 1 und 2, 4a Abs. 1 KWKG, §§ 22, 23, 30 StGB

1. Die Strafbarkeit wegen versuchten Vermittelns eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen, die sich um Ausland befinden, setzt ein bindendes Angebot vor-aus, das alle wesentlichen und für einen Vertragsabschluss notwendigen Angaben enthält. Das bloße Sondieren, ob Vertragsbereitschaft besteht, ist kein unmittelbares Ansetzen zum Vertragsabschluss, sondern eine Vorbereitungshandlung.

2. Der "Makler", der sondiert, ob Vertragsbereitschaft besteht, hat sich bereit erklärt im Sinne von § 30 Abs. 2 Fall 1 StGB, das Verbrechen der Vermittlung eines Vertra-ges über den Erwerb von Kriegswaffen zu begehen, die sich um Ausland befinden.

OLG Düsseldorf, III-1 Ws 391/06 vom 25. Oktober 2006

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August 2006 (XII Qs 61/06) wird verwor-fen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 
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