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Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Velbert vom 31.08.2005 aufgehoben.
G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Amtsgericht hat die Be-willigung der Prozesskostenhilfe zu Unrecht durch den angefochtenen Beschluss aufgehoben.
3Die Angaben der Klägerin gegenüber den Gemeindegerichten Kula und Odzaci (Serbien) im Scheidungsverfahren rechtfertigen nicht ohne weiteres den Schluss, dass die Klägerin bei Antragstellung über Erwerbseinkommen verfügte und somit im vorliegenden Verfahren das Streitverhältnis unrichtig dargestellt (§ 124 Nr. 1 ZPO) und falsche Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat (§ 124 Nr. 2 ZPO). Andere Anhaltspunkte für diese Annahme des Amtsgerichts liegen nicht vor. Vielmehr haben die Anwälte der Klägerin in Serbien zwischenzeitlich bestätigt, dass die Klägerin auch ihnen gegenüber keine Erwerbstätigkeit in Deutschland behauptet hat.
4Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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