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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 99/04

Datum:
02.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 99/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2005:0602.VII.VERG99.04.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungs-beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10. November 2003, VK-33/2003, aufgehoben.

Die der Beigeladenen zu erstattenden Aufwendungen im Nachprüfungsverfah-ren der Vergabekammer werden auf 2.427,50 EUR festgesetzt.

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Verga-bekammer vom 10. November 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene hat die Kosten der Beschwerdeverfahren und die außerge-richtlichen Kosten der Antragstellerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Der Wert der Beschwerdeverfahren der Beigeladenen und der Antragstellerin werden auf bis zu 900 EUR festgesetzt.

 
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